Bundesweite Mietspiegel, Immobilienpreise und Bodenrichtwerte


Wer zahlt den Immobilienmarkler



Viele Leute kommen irgendwann einmal in die Situation sich eine Wohnung zu mieten oder ein Haus zu kaufen oder aber sogar zu ein Objekt vermieten bzw. verkaufen zu wollen. Taucht dann das Wort „Immobilienmakler“ auf, fragen sich die meisten Menschen in diesem Zusammenhang, wie eigentlich die Regelungen bezüglich des Immobilienmaklers aussehen, sei es bei einem Mietverhältnis oder einem Immobilienkauf- bzw. Verkauf. Wer muss die Maklerprovision bezahlen? Welche Höhe ist zulässig? Zu den verschiedenen Fragen, die man sich zu diesem Thema stellt, wird im Folgenden näher eigegangen.

Wann entsteht ein Anspruch des Maklers auf Vergütung?
Gemäß §652 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat ein Immobilienmakler Anspruch auf eine Maklerprovision, sofern ein wirksamer Maklervertrag abgeschlossen wurde, er seine Tätigkeit nachweislich erbracht hat und am Ende ein Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen wurde. Ein Maklervertrag kann ausdrücklich, aber auch durch schlüssiges Handeln des Kunden erfolgen. Er muss somit nicht zwingend schriftlich erfolgen, denn gemäß §§ 652-654 BGB ist vorgesehen, dass der Makler leidglich nachweisen muss, dass sein Handeln zum Erfolg bzw. zum Abschluss einer Vermittlung geführt hat. Zusätzliche Aufwendungen können nur in Rechnung gestellt werden, wenn diese vereinbart wurden, auch wenn ein Vertrag nicht zustande kommt. Sollte der Auftrag eines Maklers nicht erfüllt werden können, so besteht für ihn auch kein Anspruch auf eine Provision.
Zusammengefasst ist es so, dass die reine Beauftragen eines Maklers kostenfrei ist und erst bei einem erfolgreichen Abschluss kostenpflichtig wird.

Vermietungen und Immobilienverkäufe sind in ihren Regelungen differenziert zu betrachten.

Wer bezahlt den Marker bei einer Vermietung?
Mit Einführung des Bestellerprinzips am 01.06.2015 bezahlt der Besteller des Immobilienmaklers die Maklerprovision. Meist handelt es sich hierbei um den Vermieter eines Mietobjektes. Aber auch Mietinteressenten haben die Möglichkeit einen Immobilienmakler zu bestellen. In diesem Fall sind sie selbst bei erfolgreichem Abschluss zahlungspflichtig. Vor Einführung des Bestellerprinzips musste immer der zukünftige Mieter selbst die Provision, auch des vom Vermieter beauftragten Maklers, von bis zu zwei Kaltmietern oder mehr zahlen.

Wer bezahlt den Makler bei einem Immobilienverkauf?
Für den Immobilienverkauf gilt das Bestellerprinzip nicht. Das bedeutet, dass der Verkäufer und der Immobilienmakler untereinander verhandeln können, ob Verkäufer, Käufer oder beide anteilig den Makler bezahlen. Häufig wird hier das Prinzip des Teilens zwischen Verkäufer und Käufer gewählt. Der Immobilienmakler selbst kann allerdings auch entscheiden, dass nur der Auftraggeber die Provision zu zahlen hat. Auftraggeber können hier sowohl Verkäufer als auch Käufer bzw. Interessenten sein.

Wie hoch ist die Maklerprovision bei einer Vermietung?

Die Maklerprovision bei einer Vermietung kann vom Makler frei gewählt werden. Sie darf laut „Mieterbund“ maximal zwei Nettokaltmieten zuzüglich der Mehrwertsteuer betragen. Die Provision an den Makler ist in diesem Fall eher seltener verhandelbar.
Wie hoch ist die Maklerprovision bei einem Immobilienverkauf?
Die Maklerprovision ist bei einem Immobilienverkauf frei verhandelbar, da es hierfür keine gesetzliche Regelung gibt. Es wird sich zumeist an den marktüblichen Werten des jeweiligen Bundeslandes orientiert und bewegt sich im Normallfall zwischen drei und sechs Prozent des Kaufpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 Prozent. Die Provision bei Immobilienverkäufen hat meist noch Handlungsspielraum, da sonst ggf. der Kauf des Objektes durch den Interessenten und somit auch der Verdienst des Maklers gefährdet sein könnten.

Übersicht der marktüblichen Maklerprovisionen in den jeweiligen Bundesländern

Bundesland Maklerprovision gesamt Anteil Verkäufer Anteil Käufer
Baden-Württemberg 7,14% 3,57% 3,57%
Bayern 7,14% 3,57% 3,57%
Berlin 7,14% 0,00% 7,14%
Brandenburg 7,14% 0,00% 7,14%
Bremen 7,14% 3,57% 3,57%
Hamburg 6,25% 0,00% 6,25%
Hessen 5,95% 0,00% 5,95%
Mecklenburg-Vorpommern 5,95% 2,38% 3,57%
Niedersachsen 7,14 % oder 4,76 - 5,95 % 3,57 % oder 0 % 3,57 % oder 4,76 - 5,95 %
Nordrhein-Westfalen 7,14% 3,57% 3,57%
Rheinland-Pfalz 7,14% 3,57% 3,57%
Saarland 7,14% 3,57% 3,57%
Sachsen 7,14% 3,57% 3,57%
Sachsen-Anhalt 7,14% 3,57% 3,57%
Schleswig-Holstein 7,14% 3,57% 3,57%
Thüringen 7,14% 3,57% 3,57%
Quelle: immoverkauf24, Stand Januar 2018
Alle Angaben inkl. 19% MwSt.

Wann ist die Zahlung der Maklerprovision fällig?
Meist gibt es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers genauere Regelungen. Es heißt, dass mit Abschluss eines Mietverhältnisses oder eines notariellen Kaufvertrags die Maklerprovision verdient und fällig ist. Die Zahlungsfristen können in der Praxis jedoch je nach Absprache bzw. AGB’s konkret geregelt sein. Für Verkäufer einer Immobilie können häufig Sonderregelungen greifen, die z.B. besagen, dass die Forderung erst mit Eingang des Kaufpreises beim Verkäufer fällig ist.

Welche Problematiken gibt es durch die Einführung des Bestellerprinzips?
Mit Einführung des Bestellungsprinzips zum 01.06.2015 ergeben sich neben den Vorteilen für die Mietinteressenten auch Nachteile.
Als Vorteil für Mietinteressenten ist auf jeden Fall, dass sie nicht mehr die Maklerprovision zu tragen haben, sofern der Makler vom Vermieter beauftragt wurde. Hintergrund der Einführung des Bestellungsprinzips ist es, Mieter dadurch finanziell zu entlasten.
Ein Nachteil ist z.B., dass viele Vermieter die Suche selbst übernehmen, um den anfallenden Kosten zu entweichen. Dies hat zur Folge, dass die Makler die Schwierigkeit haben, weiterhin wettbewerbsfähig zu bleiben. Wenn seitens der Vermieter oder Mietinteressenten überwiegend eigenständig gesucht wird und das Beauftragen eines Maklers entfällt, können Maklerexistenzen gefährdet sein. Außerdem versuchen Vermieter die anfallenden Maklerprovisionen durch z.B. Mieterhöhungen auszugleichen.






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