Bundesweite Mietspiegel, Immobilienpreise und Bodenrichtwerte


Darf der Vermieter in meine Wohnung



Um als Vermieter in eine vermietete Wohnung zu gelangen, bedarf es der Zustimmung vom Mieter, denn ohne einen wichtigen Grund, darf das Objekt nicht betreten werden. Auch wenn viele Mieter ihre Wohnung ordentlich nutzen und regelmäßig pflegen, möchten Vermieter ihr Wohnungseigentum gerne kontrollieren. Doch solange ein Wohnverhältnis mit einem Mieter besteht, hat dieser das Hausrecht an der Wohnung.

Konkreter Anlass
Nur in sachlichen und dringenden Fällen ist der Mieter verpflichtet den Vermieter in die Wohnung zu lassen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es um das Ablesen der Wasseruhr geht. Aber auch bei wichtigen Reparaturen oder Instandsetzungen muss der Zugang gewährt werden. Zumal ein solches Vorhaben in den meisten Fällen auch im Interesse des Mieters liegt, damit sich die Wohnung in einem funktionsfähigen Zustand befindet. Liegt von Seiten des Vermieters ein Verdacht vor, dass der Mieter eine vertragswidrige Handlung begangen hat, kann er sich Zugang zur Wohnung verschaffen, wenn er seinen Besuch rechtzeitig ankündigt und das Einverständnis vom Mieter vorliegt. Öffnet der Vermieter dagegen heimlich die Wohnungstür, zum Beispiel mit einem Zweitschlüssel, stellt dies einen Hausfriedensbruch dar. Dies ändert sich auch nichts, wenn der Vermieter zusammen mit einem Handwerker etwas in den Wohnräumen reparieren möchte.

Berechtigte Gründe
Nach dem Gesetz hat der Vermieter in einigen Fällen allerdings das Recht die Wohnung vom Mieter zu betreten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn es um die Vermietung geht und ein potentieller Nachmieter sich die Räume anschauen möchte. Hier ist der Mieter dazu verpflichtet, einen Zugang zu gewähren. Liegen Schäden innerhalb der Wohnung vor, wie durch einen Schimmelbefall, muss der Vermieter die Möglichkeit haben, sich ein konkretes Bild davon zu machen. Wenn ein akuter Schadensfall vorliegt und hier ein Aufschub nicht geduldet werden kann, hat der Vermieter das Recht eine Notöffnung an der Wohnung vorzunehmen. Dies kann zum Beispiel bei einem Brand oder einem Rohrbruch der Fall sein.

Besuch beim Mieter ankündigen
Der Vermieter kann in bestimmten Jahreszyklen eine Besichtigung der Wohnung vornehmen, um sich über den Zustand zu überzeugen. Dazu ist es erforderlich den Besuch beim derzeitigen Mieter rechtzeitig anzukündigen, um Unannehmlichkeiten zu vermeiden. Dies kann zum Beispiel die Rücksicht auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit sein. Die Ankündigung kann in einem Zeitraum von einem bis 14 Tagen erfolgen. Einen vom Vermieter festgesetzten Termin darf der Mieter ablehnen, danach muss dieser allerdings einen alternativen Termin vorschlagen. Bei der konkreten Suche nach einem Nachmieter, müssen Mieter sogar mehrere Besichtigungen von potenziellen Interessenten dulden. Hierbei darf die Besichtigung eine Länge von maximal 45 Minuten betragen.

Notschlüssel vereinbaren
Der Vermieter hat laut der gesetzlichen Bestimmung kein Recht auf einen Zweitschlüssel, denn sämtliche Schlüssel gehören in die Hände vom Mieter. Auch wenn der Mieter für eine längere Zeit abwesend ist, zum Beispiel bei einer Urlaubsreise, hat der Vermieter für den Zeitraum kein Recht einen zusätzlichen Wohnungsschlüssel anfertigen zu lassen. Erst wenn der Mieter aus den Räumlichkeiten auszieht, ist dieser verpflichtet sämtliche Schlüssel an den Wohnungsbesitzer wieder heraus zu geben. Eine geeignete Maßnahme bei längerer Abwesenheit des Mieters ist es, einen Ersatzschlüssel bei einem Nachbarn zu hinterlegen, denn so besteht die Möglichkeit in einer Notsituation in die Wohnung zu gelangen. Hier hat der Mieter das Recht eine Person seines Vertrauens zu wählen. Damit der Vermieter in brenzligen Situationen die Möglichkeit besitzt in die Wohnung vom Mieter zu gelangen, kann auch ein Notfallschlüssel für den Vermieter an einen bestimmten Ort oder bei einer bestimmten Person hinterlegt werden. Dieser kann zum Beispiel in einem Umschlag oder Kasten aufbewahrt werden. Zur Sicherheit kann ein Siegel aufgetragen werden, welches nur im Notfall aufgebrochen werden darf. Sobald der Mieter diesen Notschlüssel nicht mehr duldet, kann das Vorhaben auch jederzeit wieder beendet werden.






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