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Mietvertrag vererben: So bleibt günstiges Wohnen in der Familie

Der Tod eines Mieters muss nicht das Ende des Mietverhältnisses bedeuten: Partner, Kinder und andere Erben können unter bestimmten Bedingungen in den Mietvertrag eintreten. Doch welche Regeln gelten und wie können Sie weiterhin günstig wohnen?

Die Mieten steigen in vielen Städten kontinuierlich an, und bezahlbarer Wohnraum wird immer knapper. Für viele Familien und Erben stellt sich daher die Frage: Kann ein bestehender, oftmals günstigerer Mietvertrag nach dem Tod des Mieters übernommen werden? Die gute Nachricht: Ja, das ist möglich, allerdings mit bestimmten Bedingungen und Regelungen.

Mitmieter im Glück: So können Partner und Erben in der Wohnung bleiben

Verstirbt ein Mieter, haben Partner und Erben das Recht, die Wohnung zu übernehmen. Besonders bei älteren, oft günstigeren Mietverträgen ist dies von Vorteil. Am einfachsten ist die Übernahme bei Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern, die gemeinsam im Haushalt lebten: Der überlebende Partner kann den Mietvertrag ohne Änderungen fortsetzen. Der Vermieter oder andere Erben haben hierbei kein Recht, den Überlebenden aus der Wohnung zu drängen – egal, ob der Überlebende den Mietvertrag mit unterschrieben hat oder nicht. Andere Familienmitglieder, die die Wohnung übernehmen möchten, müssen bereits im selben Haushalt gelebt haben, um den Anspruch geltend zu machen. Diese Regelungen sorgen dafür, dass der Übergang für die Hinterbliebenen so reibungslos wie möglich verläuft.

Alleinlebender Mieter verstorben: Was passiert mit dem Mietvertrag?

Doch was passiert, wenn der verstorbene Mieter alleine lebte? In diesem Fall geht das Mietverhältnis grundsätzlich auf seine Erben über, sofern sie im Testament festgeschrieben sind. Allerdings ist die Übernahme des alten Mietvertrages nicht immer garantiert, da der Vermieter einwilligen muss. War der Erbe kein Mitmieter, hat der Vermieter das Recht, den Mietvertrag unter bestimmten Bedingungen zu kündigen.

Wenn der Vermieter kündigt: Die Rechte des Vermieters

Hier kommen die Rechte des Vermieters ins Spiel. Der Vermieter hat ein Sonderkündigungsrecht, aber nur gegenüber Erben, die keine Mitmieter waren. In diesem Fall kann der Vermieter innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters das Mietverhältnis kündigen. Dabei muss die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden, die je nach Dauer des Mietverhältnisses zwischen drei und neun Monaten liegt. Diese Regelung gibt dem Vermieter die Möglichkeit, die Wohnung gegebenenfalls neu zu vergeben.

Schnell handeln: Das Kündigungsrecht der Erben

Gleichzeitig haben auch die Erben ein Sonderkündigungsrecht, falls sie die Wohnung nicht übernehmen möchten. Sollte sich der Erbe gegen die Fortführung des Mietverhältnisses entscheiden, muss er schnell handeln: Die Kündigung des Mietvertrags muss schriftlich innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todes des Mieters erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall drei Monate. Verpasst der Erbe diese Frist, bleibt er an den Mietvertrag gebunden und muss die Miete sowie die Nebenkosten weiterhin zahlen.
Das Mietverhältnis endet also nicht automatisch mit dem Tod des Mieters, sondern muss aktiv gekündigt werden. Wichtig ist, dass die Kündigung unter Berufung auf das Sonderkündigungsrecht erfolgt und von allen Erben eigenhändig unterschrieben wird.

Erben übernehmen: Was erwartet sie beim vererbten Mietvertrag?

Wenn Erben sich dafür entscheiden, das Mietverhältnis fortzusetzen, können sie dies zu den bisherigen Konditionen tun, ohne einen neuen Mietvertrag abschließen zu müssen. Diese Übernahme erfolgt automatisch und bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung der Erben.
Erben sind zudem für alle anfallenden Nachlassverbindlichkeiten, wie offene Mietzahlungen und Nebenkosten, verantwortlich. Diese müssen aus dem Nachlass beglichen werden. Sollte der Wert des Nachlasses die Verbindlichkeiten nicht decken, können Erben ihre Haftung auf den Nachlass beschränken oder das Erbe innerhalb von sechs Wochen ausschlagen.

Zusammengefasst: Mietvertrag vererben leicht gemacht

Der Tod eines Mieters beendet den Mietvertrag nicht automatisch. Partner und Erben können den Mietvertrag unter bestimmten Bedingungen zu den bisherigen, oft günstigeren Konditionen fortsetzen. Wichtig ist es, die Fristen und Regelungen zu kennen, um den Wohnraum zu erhalten oder sich rechtzeitig und ohne finanzielle Nachteile vom Mietvertrag zu lösen.

Quellen:

Merkur, „Mietvertrag vererben? So lässt sich weiter günstig wohnen“ von Helmi Krappitz, abgerufen am 11.06.2024

Berliner-Mietverein, „Im Todesfall vererbt wird auch der Mietvertrag“ abgerufen am 11.06.2024

Tagesspiegel, „Den Mietvertrag erben Zu Omas Konditionen wohnen“ von Beate Kaufmann, abgerufen am 11.06.2024

Bild: https://pixabay.com/de/photos/innere-wohnzimmer-m%C3%B6bel-zimmer-1961070/
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